Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Inanspruchnahme unserer Tätigkeit, akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Wohnweisend Immobilien (Makler) und einem Kunden. Ein Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer, Käufer, Vermieter als auch der Mieter einer Immobilie sein. Im Maklervertrag geschlossene oder in einer Individualvereinbarung getroffene, abweichende Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Zustandekommen des Maklervertrages

Mit einem Kaufinteressenten

Durch Kenntnis unserer Provisionserwartung, die ein Kaufinteressent als Provisionsvereinbarung zu dem von ihm angefragten Objekt nach Anforderung eines Expose erhält, kommt nach erfolgter Bestätigung in Textform durch den Kaufinteressenten, ein provisionspflichtiger Maklervertrag zwischen diesem und Wohnweisend Immobilien zustande. Bestandteil dieses Vertrages sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kaufinteressenten somit anerkennt.

Mit einem Verkäufer oder Vermieter

Ein provisionspflichtiger Maklervertrag kommt mit einem Verkäufer oder Vermieter durch die schriftliche Erteilung des Auftrages durch den Eigentümer sowie dessen Annahme durch Wohnweisend Immobilien zustande.

Mit einem Mieter

Provisionsanspruch gegenüber einem Mieter kommt nur dann zustande, wenn dieser den Makler zuvor einen Suchauftrag erteilt hat, der schriftlich fixiert und durch Wohnweisend Immobilien angenommen worden ist.

Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar vertraulich behandeln.

3. Verbot der Datenweitergabe/Vertraulichkeit

Alle von Wohnweisend Immobilien zur verfügung gestellten Informationen, Inhalte, Unterlagen, Dokumente oder auch Angebote sind vertraulich zu behandeln und immer nur für dessen Empfänger bestimmt. Der Empfänger/Kunde (Auftraggeber, Interessent) verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Empfänger/Kunde (Auftraggeber, Interessent) oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Empfänger/Kunde (Auftraggeber, Interessent) an Wohnweisend Immobilien die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.

4. Kontaktaufnahme/Objektkenntnis

Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.

Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.

Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.

Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.

5. Doppeltätigkeit

Durch die Ausübung einer Doppelmaklertätigkeit ist Wohnweisend Immobilien berechtigt, für beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) entgeltlich tätig zu werden. Durch die Doppeltätigkeit ist Wohnweisend Immobilien zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.

6. Provisionsanspruch und Provisionshöhe

Die Bekanntgabe (= Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von Wohnweisend Immobilien im Falle des Kaufes. Der Provisionsanspruch entsteht, mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar. Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

Grundlage der zu zahlenden Provision ist der der im Expose ausgewiesenen Kauf- bzw. Mietpreis. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrundegelegt.

Unsere Provisionshöhe bei einem Mietobjekt beträgt:
Für den Auftraggeber (Vermieter oder Suchauftrag) 2 Nettokaltmieten zzgl. gesetzlicher MwSt. Entspricht 2,38% Nettokaltmieten

Unsere Provisionshöhe bei einem Kaufobjekt:
Bei einem Verkauf nach §652 BGB mit Innenprovision beträgt die Provision für den Verkäufer, je nach vertraglicher Vereinbarung, zwischen 3,57% inkl. MwST und 7,14% inkl. MwST

Bei einem Verkauf nach §656c BGB beträgt die Provision je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen 2,38% inkl. MwST und 3,57% inkl. MwST für den Käufer und auch für den Verkäufer der Immobilie. Käufer und Verkäufer zahlen bei dieser Vereinbarung die gleiche Provisionshöhe. (Doppelmaklertätigkeit)

Bei einem Verkauf nach §656d BGB beträgt die Gesamtprovision je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen 4,76% inkl. MwST und 7,14% inkl. MwSt. Bei dieser Vereinbarung übernimmt der Verkäufer mindestens den gleichen Kostenanteil der Gesamtprovision wie der Käufer oder einen höheren prozentuellen Anteil. (Doppelmaklertätigkeit)

Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.

Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns. Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.

Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.

Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.

Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.

Der Verkäufer erteilt Wohnweisend Immobilien auch nach Auslaufen des Hauptvertrages für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

6. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.

Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Wuppertal Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen. Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.