Die Vorsorgevollmacht bei Immobilienbesitz

Auf dieser Seite geht es darum, warum es wichtig ist, sich bei Besitz von Immobilien im Falle der eigenen Handlungsunfägigkeit rechtzeitig um eine Vollmacht zu kümmern.

Seniorin mit Vorsorgevollmacht zur Absicherung zum Wohnen im Alter dank Wohnweisend

Warum die Vorsorgevollmacht wichtig ist?

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht was mit Ihrer Immobilie passieren soll, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind? Machen Sie es Ihren Angehörigen ein wenig einfacher und denken Sie frühzeitig über eine General- und Vorsorgevollmacht nach, die auch die Veräußerung Ihrer Immobilie mit einschließt.

GUT ZU WISSEN
Ehegatten, die eigenen Kinder, Ihre Eltern, oder auch Geschwister, der Lebensgefährte, Lebenspartner, ein Freund oder eine Freundin dürfen nicht automatisch für Sie handeln.

Auch wenn man es sich vielleicht nicht vorstellen möchte, kann die Handlungsunfähigkeit sehr plötzlich z.B. durch einen Autounfall, einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt eintreten. Aber auch zunehmende Vergesslichkeit, Alzheimer oder Altersdemenz können im Alter dazu führen, dass Sie nicht mehr handlungsfähig sind und Ihre eigene Immobilie verlassen müssen.

Jetzt ist es für den Verkauf Ihrer Immobilie entscheidend, ob Sie einer Vertrauensperson Ihrer Wahl schon vor Ihrer Handlungsunfähigkeit eine Vollmacht erteilt haben und diese notariell beglaubigt wurde.

Mit so einer General- und Vorsorgevollmacht ist der Angehörige bevollmächtigt Auskünfte von einem Arzt zu bekommen, oder im

Krankenhaus Entscheidungen zu fällen, einen Vertrag für einen Heimplatz abzuschließen und in Ihrem Sinne zu handeln, also auch Ihre Immobilie zu verkaufen, sofern in seiner Vollmacht diese Bereiche schriftlich fixiert sind.

WICHTIG ZU BEACHTEN
Erst durch die Beurkundung durch einen Notar wird aus einer Vollmacht eine General- und Vorsorgevollmacht. Eine reine Bankvollmacht reicht bei dem Vorhaben, eine Immobilie zu veräußern, nicht aus.

Nur allzu oft erleben wir es in unserem Makleralltag, dass Angehörige erst viele Behördengänge erledigen müssen bevor wir die Immobilie verkaufen können. Zusätzlich zu der Belastung den geeigneten Heimplatz für den geliebten Menschen zu finden, die Wohnung zu entrümpeln oder sich um die Abmeldung von Versicherungen oder des Telefonanschlusses zu kümmern, ist der Weg über die Ämter und Gerichte oft langwierig und bürokratisch.

Haben Sie zum Zeitpunkt völliger Geschäftsfähigkeit keine General- und Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson Ihrer Wahl auf den Weg gebracht und sind nun nicht mehr handlungsfähig, kommt es für Ihre Angehörigen zu folgendem Problem: Eine Vollmacht ist nun nicht mehr möglich und die gesetzliche Betreuung muss beantragt werden.

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Worin sich Vorsorgevollllmacht und Betreuung unterscheiden?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine private Erklärung

Während eine Vollmacht eine freiwillige private Erklärung ist (der Vollmachtgeber und derjenige, der die Vollmacht bekommt, haben in der Regel ein privates Verhältnis zueinander in das kein Amt oder keine Behörde involviert ist), entsteht eine gesetzliche Betreuung über ein gerichtliches Verfahren, welches über das Betreuungsgericht eingeleitet werden muss.

Eine Vorsorgevollmacht erspart Angehörigen Zeit

Eine Betreuung kostet außer Geld vor allem Zeit. Zeit in der Ihr Angehöriger, was den Verkauf der Immobilie angeht, nahezu handlungsunfähig ist. Darüber hinaus ist solch eine Betreuung stark an gesetzliche Pflichten und Vorgaben geknüpft. So muss z.B. 1x im Jahr ein Bericht über den Betreuten sowie eine Vermögensübersicht erstellt werden, die dann wiederum vom Betreuungsgericht geprüft wird.

Ist Ihr Angehöriger dann als Ihr Betreuer bestätigt, kann er bestimmte Handlungen, die rechtliche Konsequenzen haben könnten, dennoch nicht ohne die Zustimmung des Betreuungsgerichtes in die Wege leiten. Der Verkauf der Immobilie muss auch dann vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Das bedeutet, dass nicht Ihr Angehöriger entscheidet, ob der Preis, den ein möglicher Käufer für die Immobilie zahlen möchte, angemessen ist, sondern das Gericht.

Häufig erleben wir es in unserem beruflichen Alltag als Immobilienmakler, dass vom Gericht dann erst einmal ein Gutachter den Wert der Immobilie ermittelt. Stimmt dieser mit dem angebotem Kaufpreis überein, stimmt das Gericht dem Verkauf zu. Sicherlich ist der Grundgedanke dahinter richtig, dass ein handlungsunfähiger Eigenheimbesitzer nicht übervorteilt werden soll und ihm selbstverständlich die höchstmögliche Summe aus dem Verkauf der Immobilie zugänglich gemacht werden sollte.

Aber für die Angehörigen, die in der Regel selber nur das Beste für das geliebte Familienmitglied wollen, ist es eine unnötige bürokratische Hürde, die man hätte umgehen können, wenn man sich mit seinen Kindern, Enkeln, Ehepartnern, Lebensgefährten, Nichten und Neffen frühzeitig einmal zusammensetzt hätte und über die Möglichkeit einer General- und Vorsorgevollmacht gesprochen hätte.

 

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht mehreren Personen zu handeln

So haben Sie z.B. bei einer Vollmacht auch die Möglichkeit mehrere Personen zu benennen, die nur gemeinsam über gewisse Dinge wie z.B. den Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung entscheiden dürfen. Bei einer Betreuung geht das nicht. Dort bekommt nur eine Person die Möglichkeit eine Entscheidung zu fällen.

Haben Sie mehrere Kinder und möchten Sie, dass diese gemeinsam über den Verkauf Ihres Elternhauses entscheiden müssen, dann ist die frühzeitige schriftliche Fixierung einer Vollmacht sinnvoll.

Eine Vorsorgevollmacht hilft auch bei Uneinigkeit

Haben Sie sich mit Ihren Kindern zerstritten und möchten, dass eine andere Person über den Verkauf Ihres Eigenheimes entscheidet, so ist auch hier eine General- und Vorsorgevollmacht eine gute Möglichkeit damit Ihr Wunsch im Falle einer Handlungsunfähigkeit umgesetzt wird.

Eine Vollmacht ist also in jedem Fall flexibler als eine Betreuung. Eine Vollmacht erlischt wie bei einer gesetzlichen Betreuung nicht durch den Tod eines Vollmachtgebers. So bleiben Ihre Angehörigen auch nach Ihrem Tod zeitnah handlungsfähig.

Häufig sind es erst wir als Immobilienmakler, die einem Neffen oder einer Nichte bei unserer ersten Besichtigung des Objektes sagen, dass wir die Immobilie erst verkaufen können, wenn die nötige Berechtigung vorliegt. Viele haben nur eine Bankvollmacht, von der sie glauben, dass diese ausreichend ist, um die Immobile zu verkaufen.

Dann beginnt der zunächst mühsame Amtsweg, bei dem wir unseren Kunden selbstverständlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen.